Mit Wirkung vom 8.1.2024 traten weitere Erleichterungen in der Exportkontrolle in Kraft.

Diese betreffen vor allem die Allgemeinen Genehmigungen, die Ausführer statt einer Einzel-Ausfuhrgenehmigung in Anspruch nehmen können und umfassen bestimmte Fallgruppen, Güter und Bestimmungsländer. Dies ist schon die zweite „Welle“ der Verfahrenserleichterungen nach den ersten Änderungen im September letzten Jahres. Auch hier liegt die Bekanntgabe der Änderungen (29.12.23) und das Inkrafttreten (8.1.) sehr nah beieinander. BMWK und BAFA scheinen tatsächlich ernst zu machen mit der Entschlackung der Exportkontrolle und der Beschleunigung von Verfahren. „Konzentration auf das Wesentliche“ scheint hier die Devise zu sein. Dieses für das BAFA ungewohnte Tempo und der „Mut zur Lücke“ dürfte nicht nur den deutschen Ausführern das Leben erleichtern. Auch die Behörde selbst wird nicht unerheblich entlastet.

Hier nun die Änderungen im Einzelnen zusammengefasst:

  • Bei den Rüstungsgütern wurden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, 21-23, 25-28 und 33 geändert. Wegen der geringen Relevanz für die Allgemeinheit wird hier auf eine detaillierte Darstellung verzichtet. Einen größeren Ausführerkreis dürften die Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen (AGG) im Bereich der Dual-Use Güter betreffen.
  • AGG Nr. 14 (Wärmetauscher, Ventile, Pumpen, Durchlaufmischer) wird um Güterposition 1B118 des Anhangs I der EU Dual-Use VO erweitert.
  • AGG Nr. 17 (Frequenzumwandler und Kondensatoren) wird um die Positionen 3A001e2 und 3A201a erweitert
  • Die begünstigten Bestimmungsziele der AGG Nr. 37 wird um Brasilien erweitert.
  • Neue AGG Nr. 40 für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien.
  • Neue AGG Nr. 41 für Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich
  • Begünstigt sind hier alle Dual-Use-Güter des Anhangs I (außer Technologie und Anhang II Abschnitt I)
  • Die Ausfuhr der Hauptsache muss mit einer Ausfuhrgenehmigung (einzeln oder allgemein) erfolgt sein
  • Die Genehmigung der Hauptsache muss dem Nutzer oder einer einem Unternehmen innerhalb des Konzernverbundes erteilt worden sein.
  • Die Ausfuhr der Ersatzteile erfolgt an denselben Empfänger und Endverwender.
  • Der Wert der Ersatzteile darf 25% des Warenwertes der Hauptsache nicht übersteigen.
  • Die Nebenbedingungen sind Standard (keine Nutzung nach Art. 5(1), keine Freizone etc.)
  • Bestimmungsziele sind alle Länder außer Waffenembargoländer
  • Keine Meldevorschriften (aber natürlich Auskunftsfähigkeit)

Weitere Informationen:

https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Antragsarten/Allgemeine_Genehmigungen/allgemeine_genehmigungen_node.html

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